VGL-Lich e.V.

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Satzung

des Vereins für Garten- und Landschaftspflege Lich e.V.
[Stand 2019]





§  1  Name, Sitz, und Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen:

Verein für Garten- und Landschaftspflege Lich e.V.

und hat seinen Sitz in 35423 Lich.

Der Verein wurde 1890 gegründet und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Giessen am 18. September 1995 eingetragen worden.


2.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§  2  Zweck und Gemeinnützigkeit

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Obst- und Gartenbaus, sowie der Landschaftspflege.

2.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Neuanlage, die Unterhaltung und Pflege von Streuobstwiesen, Durchführung von Lehrgängen für Mitglieder und Nichtmitglieder zur Ausbildung und Fortbildung in allen Belangen der Anpflanzung und Unterhaltung von Obstbaumbeständen, Förderung des Landschaftsschutzes, des Naturschutzes, insbesondere des Vogelschutzes, sowie durch Erteilung von Beratungen in allen Fragen des Obst- und Gartenbaues, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

Der Verein unterhält zur Durchführung seiner Vereinszwecke ein Vereinsheim. Dort können Versammlungen des Vereins und einzelner Mitglieder zur Beratung und Fortbildung sowie kulturelle und gesellige Veranstaltungen stattfinden. Auch ist die Überlassung der Räumlichkeiten an Mitglieder und befreundete örtliche Vereine vorgesehen. Eine kommerzielle Nutzung ist ausgeschloosen.


3.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§  3  Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

a)   Landesverband Hessen zur Förderung des Obstbaues, der
     Garten- und Landschaftspflege e.V. und

b)   Kreisverband zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und
     Landschaftspflege, Gießen.


§  4  Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

2.

Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

3.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.


4.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zahlungen an den Verein teilzunehmen.
Dies hat das Mitglied in der Beitrittserklärung rechtsverbindlich zu bestätigen. Änderungen seiner Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Der Vorstand wird die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.



5.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Ablauf eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens 8 Wochen zuvor zu erklären ist oder
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn das Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat oder
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Ausschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende seinerseits eine Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

6.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

7.

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.


§  5  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand



§  6  Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3.

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

4.

Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Neuwahl des Vorstandes;
d) Wahl von 2 Kassenprüfern;
e) Veranstaltungskalender;
f) ggfl. Haushaltsvoranschlag;
g) Anträge;
h) Verschiedenes.

5.

Der/die Vorsitzende oder seine/ihre Vertreter/in leiten die Versammlung.

6.

Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Leiter bzw. von der Leiterin der Versammlung und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt
(Enthaltungen zählen nicht mit).


8.

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

9.

Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mind. 20% der Mitglieder.

Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.


§  7  Der Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus

dem / der 1. Vorsitzenden;
dem / der 2. Vorsitzenden;
dem / der Schatzmeister/in;
dem / der Schriftführer/in;
sowie weiteren 7 Beisitzern.

2.

Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

der/die 1. Vorsitzende;
der/die 2. Vorsitzende und
der/die Schatzmeister/in.

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 3 Jahre.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

4.

Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.


§  8  Ordnungen

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter dem Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise der Mitgliederverwaltung. Entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat der Verein eine Datenrechtsordnung aufgestellt.

3. Der Vorstand kann weitere Ordnungen des Vereins, insbesondere auch eine Ehrenordnung, beschließen.

4. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.



§  9  Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Vereins, einschließlich der Einladungen zu den Versammlungen, erfolgen in schriftlicher Form oder auf der Homepage des Vereins.





§  10  Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke.



Lich, 21. Mai 2019





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